Skihangordnung der Stadt Kurort Oberwiesenthal

1. Der Kurort Oberwiesenthal als ein bedeutendes Wintersportzentrum mit internationalem Charakter gibt sich die nachfolgende Skihangordnung.
Schwerpunkte dieser Skihangordnung bilden die von der FIS (Internationaler Skiverband) herausgegebenen Verhaltensregeln für Abfahrer und Langläufer unter Einbeziehung der Besonderheiten des Skigebietes Kurort Oberwiesenthal und unter Beachtung der nach und nach an Bedeutung gewinnenden Trendsportarten im Skigebiet.

Zur Vereinfachung werden alle Nutzer des Skihanges, gleich ob alpine Abfahrer, Langläufer, Rodler, Snowboarder und Andere, als Skifahrer bezeichnet.

2. Klassifizierung der Abfahrten
Die Abfahrten sind in leichte, mittelschwere und schwere Strecken und in Rennstrecken eingeteilt.

2.1. Markierung der Abfahrten und Rennstrecken
Blaue Scheibe mit Nr. der Abfahrt - leichte Strecken
Rote Scheibe mit Nr. der Abfahrt - mittelschwere Strecken
Schwarze Scheibe mit Nr. der Abfahrt - schwere Strecken
Schwarze Scheibe mit weißem “R” - Rennstrecken

2.2. Markierung der Loipen und Skiwanderwege
Oranges Viereck mit Nr. - Skiwanderwege
Loipenmarkierungsschild mit Richtungspfeil
und km-Angabe - Loipen

2.3. Gebots- und Hinweiszeichen
a) Richtungsänderung
b) Allgemeine Gefahrenstelle
c) Kreuzung von Straßen, Rennstrecken, Skilifte usw.
d) Bergwacht und Unfallhilfsstellen
e) Strecke gesperrt - Pistenfahrzeug

2.4. Fußgängerschutzwege (gelb-schwarz-markiert)
Fußgänger dürfen grundsätzlich nur die markierten Fußgängerschutzwege benutzen. Ein Befahren dieser Wege ist untersagt.

Verhaltensregeln für den Skifahrer und Snowboarder


§ 1 Rücksicht auf die anderen
Jeder Skifahrer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

§ 2 Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie Verkehrsdichte anpassen.

§ 3 Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.

§ 4 Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

§ 5 Einfahren und Anfahren
Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

§ 6 Anhalten
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

§ 7 Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Piste bzw. den Fußgängerschutzweg benutzen.

§ 8 Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer muss die Markierung und die Signalisation beachten.

§ 9 Verhalten bei Unfällen
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

§ 10 Ausweispflicht
Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben.

Verhaltensregeln für Skilangläufer


§ 11 Rücksichtnahme auf die anderen
Jeder Langläufer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

§ 12 Signalisation, Laufrichtung und Lauftechnik
Markierung und Signale (Hinweisschilder) sind zu beachten.
In Loipen ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen.

§ 13 Wahl der Spur
Auf Doppel- und Mehrfachspuren muss in der rechten Spur gelaufen werden. Langläufer in Gruppen müssen in der rechten Spur hintereinander laufen. In freier Technik ist rechts zu laufen.

§ 14 Überholen
Überholt werden darf rechts oder links. Der vordere Läufer braucht nicht auszuweichen. Er sollte aber ausweichen, wenn er es gefahrlos kann.

§ 15 Gegenverkehr
Bei Begegnungen hat jeder nach rechts auszuweichen.
Der abfahrende Langläufer hat Vorrang.

§ 16 Stockführung
Beim Überholen, Überholt werden und bei Begegnungen sind die Stöcke eng am Körper zu führen.

§ 17 Anpassung der Geschwindigkeit an Verhältnisse
Jeder Langläufer muss, vor allem an Gefällestrecken, Geschwindigkeit und Verhalten seinem Können, den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anpassen. Er muss einen genügenden Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer einhalten. Notfalls muss er sich fallen lassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

§ 18 Freihalten der Loipen
Wer stehen bleibt tritt aus der Loipe.
Ein gestürzter Langläufer hat die Loipe möglichst rasch freizumachen.

§ 19 Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

§ 20 Ausweispflicht
Jeder Zeuge oder Beteiligte, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines
Unfalles seine Personalien angeben.

§ 21 Fußgänger
Ein Begehen der ausgeschilderten Loipenspuren zu Fuß ist nicht gestattet.

Sonstige Verhaltensregeln


§ 22 Rodeln Das Rodeln ist nur auf den gekennzeichneten Rodelhängen erlaubt. Das Bobfahren
und das Befahren des Skigeländes mit Autoreifen u. ä. ist im Fichtelberggebiet aus
Sicherheitsgründen untersagt.
Ausnahmen können nur im Zusammenhang mit Großveranstaltungen
(z. B. Skifasching) erteilt werden.

§ 23 Die Sprungschanzen und die Rennrodelbahn sind für alle Touristen grundsätzlich
gesperrt. Die Rennstrecken können zeitweilig für den allgemeinen Sportverkehr
gesperrt werden.

§ 24 Das Errichten und Betreiben von Liftanlagen im Fichtelberggebiet ist ohne
Zustimmung der örtlichen Aufsichtsbehörde (Stadtverwaltung) nicht erlaubt.

§ 25 Das Befahren des Fichtelberggebietes mit Motorschlitten ist nur mit Genehmigung
der örtlichen Aufsichtsbehörde gestattet (personengebundene
Bedienberechtigungen).
Motorschlitten dürfen nur mit Genehmigung zu Präparationszwecken, Kontroll- und
Rettungsfahrten sowie Materialtransporten eingesetzt werden.
Der Einsatz von Motorschlitten ist aus Sicherheits-, Natur- und
Umweltschutzgründen zu beschränken.

§ 26 Der Skischulunterricht ist so durchzuführen, dass er den laufenden Skitourismus
nicht stört. Ortsfremden Skischulen ist nur mit Zustimmung der örtlichen
Aufsichtsbehörde das Erteilen von Skiunterricht gestattet.
Der gewerbsmäßig betriebene Skischulunterricht ist nach den örtlichen
Gebührensätzen kostenpflichtig.

Verhaltensregeln zum Schutz von Natur und Umwelt


§ 27 Halten Sie sich an markierte Loipen, Pisten und bezeichnete Routen.
Benutzen Sie nicht die abgesperrten Loipen und Pisten.

§ 28 Weichen Sie im Wald nicht von präparierten Spuren ab und unterlassen Sie das
Tiefschneefahren im Wald. Sie stören Tiere und schädigen mit den Skikanten
den Aufwuchs von jungen Bäumen.

§ 29 Meiden sie schneearme Südlagen, auf denen Wildtiere ihr spärliches Winterfutter
finden.

§ 30 Beachten Sie Hinweistafeln und meiden Sie geschützte Gebiete.

§ 31 Bleiben Sie Wildfütterungen fern, wenn sie nicht eigens für die Beobachtung
eingerichtet sind.

§ 32 Lassen Sie beim Skisport Ihren Hund zu Hause.

§ 33 Vermeiden Sie Lärm.

§ 34 Unterlassen Sie Skilaufen bei Dämmerung und Nacht.
Bei Flutlicht fahren Sie bitte nur im ausgeleuchteten Bereich.

Schlussbestimmungen


§ 35 Die für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Skigelände
eingesetzten Ordnungskräfte sind weisungsberechtigt. Ihren
Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

Weisungsberechtigt sind:
Die zuständigen Revierleiter der Forstverwaltung
Kameraden der Bergwacht
Kameraden der SIS (Sicherheit im Skisport)
Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung

Bei Zuwiderhandlungen können die Verstöße gegen die Skihangordnung mit
Verweis vom Skihang geahndet werden, insbesondere dann, wenn die
Sicherheit anderer Skifahrer dadurch massiv gefährdet wird.

Die weisungsberechtigten Forstbediensteten sind berechtigt, den Bahnbetreibern
IVGmbH, FSB GmbH und LGO mbH, Mitteilung über festgestellte Verstöße von
Personen mit Sportgeräten, Snowboard, Rodel, Fahrrad u.ä. im angrenzenden
Loipen- und Abfahrtsbereich (Forst oder auch andere Flächen) zu geben. Sie sind
befugt, die Personalien und die Skipassnummer den Bahnbetreibern zu benennen.
Verstöße auf den Pisten und Loipen, sowie im angrenzenden Waldgebiet, die
nachweislich festgestellt und den Bahnbetreibern mitgeteilt werden, führen zum
Ausschluss der Beförderung der betroffenen Personen.
Sie dazu auch die allgemeinen Beförderungsbestimmungen der IVG mbH § 1 und
§ 2. Jeder Nutzer ist bei einem festgestellten Verstoß gegen die Beförderungs-
bedingungen bzw. die Skihangordnung verpflichtet, seine Personalien gegenüber
den Ordnungskräften anzugeben.

§ 36 Inkrafttreten
Die Skihangordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Skihangordnung vom 14.01.1993 außer Kraft gesetzt.

Die Skihangordnung ist in der Stadtverwaltung Kurort Oberwiesenthal, an den
Kassen der Liftbetreiber, im Tourismusverein Kurort Oberwiesenthal e. V.
und im Firmensitz der IVG mbH und FSB GmbH einsehbar.

Die geänderte Fassung der Skihangordnung vom 16.10.2002 tritt mit ihrer Bekannt-
machung in Kraft.

Die Skihangordnung wird öffentlich an den Anschlagtafeln der Stadtverwaltung und
Der Liftbetreiber ausgehängt.



Kurort Oberwiesenthal, den 16.10.2002



Kirsten
Bürgermeister