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Skihangordnung der Stadt Kurort Oberwiesenthal 1. Der Kurort Oberwiesenthal als ein bedeutendes Wintersportzentrum mit internationalem Charakter gibt sich die nachfolgende Skihangordnung.Schwerpunkte dieser Skihangordnung bilden die von der FIS (Internationaler Skiverband) herausgegebenen Verhaltensregeln für Abfahrer und Langläufer unter Einbeziehung der Besonderheiten des Skigebietes Kurort Oberwiesenthal und unter Beachtung der nach und nach an Bedeutung gewinnenden Trendsportarten im Skigebiet. Zur Vereinfachung werden alle Nutzer des Skihanges, gleich ob alpine Abfahrer, Langläufer, Rodler, Snowboarder und Andere, als Skifahrer bezeichnet. 2. Klassifizierung der Abfahrten Die Abfahrten sind in leichte, mittelschwere und schwere Strecken und in Rennstrecken eingeteilt. 2.1. Markierung der Abfahrten und Rennstrecken Blaue Scheibe mit Nr. der Abfahrt - leichte Strecken Rote Scheibe mit Nr. der Abfahrt - mittelschwere Strecken Schwarze Scheibe mit Nr. der Abfahrt - schwere Strecken Schwarze Scheibe mit weißem “R” - Rennstrecken 2.2. Markierung der Loipen und Skiwanderwege Oranges Viereck mit Nr. - Skiwanderwege Loipenmarkierungsschild mit Richtungspfeil und km-Angabe - Loipen 2.3. Gebots- und Hinweiszeichen a) Richtungsänderung b) Allgemeine Gefahrenstelle c) Kreuzung von Straßen, Rennstrecken, Skilifte usw. d) Bergwacht und Unfallhilfsstellen e) Strecke gesperrt - Pistenfahrzeug 2.4. Fußgängerschutzwege (gelb-schwarz-markiert) Fußgänger dürfen grundsätzlich nur die markierten Fußgängerschutzwege benutzen. Ein Befahren dieser Wege ist untersagt. Verhaltensregeln für den Skifahrer und Snowboarder § 1 Rücksicht auf die anderen Jeder Skifahrer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. § 2 Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie Verkehrsdichte anpassen. § 3 Wahl der Fahrspur Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. § 4 Überholen Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. § 5 Einfahren und Anfahren Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. § 6 Anhalten Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen. § 7 Aufstieg und Abstieg Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Piste bzw. den Fußgängerschutzweg benutzen. § 8 Beachten der Zeichen Jeder Skifahrer muss die Markierung und die Signalisation beachten. § 9 Verhalten bei Unfällen Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet. § 10 Ausweispflicht Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben. Verhaltensregeln für Skilangläufer § 11 Rücksichtnahme auf die anderen Jeder Langläufer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. § 12 Signalisation, Laufrichtung und Lauftechnik Markierung und Signale (Hinweisschilder) sind zu beachten. In Loipen ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen. § 13 Wahl der Spur Auf Doppel- und Mehrfachspuren muss in der rechten Spur gelaufen werden. Langläufer in Gruppen müssen in der rechten Spur hintereinander laufen. In freier Technik ist rechts zu laufen. § 14 Überholen Überholt werden darf rechts oder links. Der vordere Läufer braucht nicht auszuweichen. Er sollte aber ausweichen, wenn er es gefahrlos kann. § 15 Gegenverkehr Bei Begegnungen hat jeder nach rechts auszuweichen. Der abfahrende Langläufer hat Vorrang. § 16 Stockführung Beim Überholen, Überholt werden und bei Begegnungen sind die Stöcke eng am Körper zu führen. § 17 Anpassung der Geschwindigkeit an Verhältnisse Jeder Langläufer muss, vor allem an Gefällestrecken, Geschwindigkeit und Verhalten seinem Können, den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anpassen. Er muss einen genügenden Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer einhalten. Notfalls muss er sich fallen lassen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. § 18 Freihalten der Loipen Wer stehen bleibt tritt aus der Loipe. Ein gestürzter Langläufer hat die Loipe möglichst rasch freizumachen. § 19 Hilfeleistung Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet. § 20 Ausweispflicht Jeder Zeuge oder Beteiligte, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben. § 21 Fußgänger Ein Begehen der ausgeschilderten Loipenspuren zu Fuß ist nicht gestattet. Sonstige Verhaltensregeln § 22 Rodeln Das Rodeln ist nur auf den gekennzeichneten Rodelhängen erlaubt. Das Bobfahren und das Befahren des Skigeländes mit Autoreifen u. ä. ist im Fichtelberggebiet aus Sicherheitsgründen untersagt. Ausnahmen können nur im Zusammenhang mit Großveranstaltungen (z. B. Skifasching) erteilt werden. § 23 Die Sprungschanzen und die Rennrodelbahn sind für alle Touristen grundsätzlich gesperrt. Die Rennstrecken können zeitweilig für den allgemeinen Sportverkehr gesperrt werden. § 24 Das Errichten und Betreiben von Liftanlagen im Fichtelberggebiet ist ohne Zustimmung der örtlichen Aufsichtsbehörde (Stadtverwaltung) nicht erlaubt. § 25 Das Befahren des Fichtelberggebietes mit Motorschlitten ist nur mit Genehmigung der örtlichen Aufsichtsbehörde gestattet (personengebundene Bedienberechtigungen). Motorschlitten dürfen nur mit Genehmigung zu Präparationszwecken, Kontroll- und Rettungsfahrten sowie Materialtransporten eingesetzt werden. Der Einsatz von Motorschlitten ist aus Sicherheits-, Natur- und Umweltschutzgründen zu beschränken. § 26 Der Skischulunterricht ist so durchzuführen, dass er den laufenden Skitourismus nicht stört. Ortsfremden Skischulen ist nur mit Zustimmung der örtlichen Aufsichtsbehörde das Erteilen von Skiunterricht gestattet. Der gewerbsmäßig betriebene Skischulunterricht ist nach den örtlichen Gebührensätzen kostenpflichtig. Verhaltensregeln zum Schutz von Natur und Umwelt § 27 Halten Sie sich an markierte Loipen, Pisten und bezeichnete Routen. Benutzen Sie nicht die abgesperrten Loipen und Pisten. § 28 Weichen Sie im Wald nicht von präparierten Spuren ab und unterlassen Sie das Tiefschneefahren im Wald. Sie stören Tiere und schädigen mit den Skikanten den Aufwuchs von jungen Bäumen. § 29 Meiden sie schneearme Südlagen, auf denen Wildtiere ihr spärliches Winterfutter finden. § 30 Beachten Sie Hinweistafeln und meiden Sie geschützte Gebiete. § 31 Bleiben Sie Wildfütterungen fern, wenn sie nicht eigens für die Beobachtung eingerichtet sind. § 32 Lassen Sie beim Skisport Ihren Hund zu Hause. § 33 Vermeiden Sie Lärm. § 34 Unterlassen Sie Skilaufen bei Dämmerung und Nacht. Bei Flutlicht fahren Sie bitte nur im ausgeleuchteten Bereich. Schlussbestimmungen § 35 Die für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Skigelände eingesetzten Ordnungskräfte sind weisungsberechtigt. Ihren Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Weisungsberechtigt sind: Die zuständigen Revierleiter der Forstverwaltung Kameraden der Bergwacht Kameraden der SIS (Sicherheit im Skisport) Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung Bei Zuwiderhandlungen können die Verstöße gegen die Skihangordnung mit Verweis vom Skihang geahndet werden, insbesondere dann, wenn die Sicherheit anderer Skifahrer dadurch massiv gefährdet wird. Die weisungsberechtigten Forstbediensteten sind berechtigt, den Bahnbetreibern IVGmbH, FSB GmbH und LGO mbH, Mitteilung über festgestellte Verstöße von Personen mit Sportgeräten, Snowboard, Rodel, Fahrrad u.ä. im angrenzenden Loipen- und Abfahrtsbereich (Forst oder auch andere Flächen) zu geben. Sie sind befugt, die Personalien und die Skipassnummer den Bahnbetreibern zu benennen. Verstöße auf den Pisten und Loipen, sowie im angrenzenden Waldgebiet, die nachweislich festgestellt und den Bahnbetreibern mitgeteilt werden, führen zum Ausschluss der Beförderung der betroffenen Personen. Sie dazu auch die allgemeinen Beförderungsbestimmungen der IVG mbH § 1 und § 2. Jeder Nutzer ist bei einem festgestellten Verstoß gegen die Beförderungs- bedingungen bzw. die Skihangordnung verpflichtet, seine Personalien gegenüber den Ordnungskräften anzugeben. § 36 Inkrafttreten Die Skihangordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Skihangordnung vom 14.01.1993 außer Kraft gesetzt. Die Skihangordnung ist in der Stadtverwaltung Kurort Oberwiesenthal, an den Kassen der Liftbetreiber, im Tourismusverein Kurort Oberwiesenthal e. V. und im Firmensitz der IVG mbH und FSB GmbH einsehbar. Die geänderte Fassung der Skihangordnung vom 16.10.2002 tritt mit ihrer Bekannt- machung in Kraft. Die Skihangordnung wird öffentlich an den Anschlagtafeln der Stadtverwaltung und Der Liftbetreiber ausgehängt. Kurort Oberwiesenthal, den 16.10.2002 Kirsten Bürgermeister |