Stadtverwaltung Kurort Oberwiesenthal
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (KurtaxeSatzung) vom 15.12.2010


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. 159), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26.Juni2009 (GVBl.S.323),der §§1,2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Mai 2010 (GVBl. S. 142, 144) sowie des § 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (GVBl. S. 698), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13. August 2009 (GVBl. S. 438, 439) hat der Stadtrat der Stadt Kurort Oberwiesenthal am 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung einer Kurtaxe

(1) Die Stadt Kurort Oberwiesenthal erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung undUnterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die zu Heil,­ Kur­ oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken genutzt werden sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen in ihrem Stadtgebiet eine Kurtaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

§ 2 Kurtaxepflicht

(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt und über die recht­ liche sowie tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen, An­ lagen und zum Besuch der Veranstaltungen verfügt. Unterkunft im Erhebungsgebiet nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen,Zelten, Wohnmobilen und dergleichen untergebracht ist. Die Kurtaxepflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des Kurtaxepflichtigen außerhalb des Erhebungsgebietes befindet.
(2) Kurtaxepflichtig sind unter Voraussetzung des Absatzes 1 auch die Einwohner der Stadt, die im Erhebungsgebiet mit einer Nebenwohnung gemeldet sind und nicht in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen. Bei Weitervermietung an Drittpersonen gilt für diese Abs. 1 entsprechend.

§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt für Personen nach § 2 Abs. 1 je Person und Aufenthaltstag ganzjährig:
Zone 1 = 1,90 EUR
Zone 2 = 1,10 EUR
Als Zone 2 wird das Gebiet des Ortsteiles Hammerunterwiesenthal bezeichnet. Alle anderen Gebiete der Stadt fallen unter die Zone 1. Ankunfts­ und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. Die Kurtaxe wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Satz, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurtaxe nach Abs. 2 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird die Kurtaxe nur bis zur Höhe der Jahreskurtaxe erhoben.
(2) Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Ka­ lenderjahr für Einzelpersonen oder die 1. Person eines Haushaltes 50,00 EUR und für die 2., 3. und 4. Person eines Haushaltes je Person 25,00 EUR. Die 5. und jede weitere Person eines Haushaltes ist von der Zahlung einer pauschalen Jahres­ kurtaxe befreit, wenn diese bereits für vier Personen des Haushaltes entrichtet wird. In Fällen des § 7 Abs. 3 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 4 Befreiung von der Kurtaxepflicht

Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit:
1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
2. ortsfremde Personen, die sich zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes in der Stadt aufhalten,
3. angemeldete Teilnehmer an Trainingslagern und gleichgestellten Lehrgängen, Offizielle und aktive Teilnehmer der Sportwettkämpfe, soweit deren Aufenthalt in der Stadt dadurch veranlasst ist. Die Anmeldung erfolgt bei der Stadt.
4. Teilnehmer an Klassenfahrten,
5. die fünfteund jede weitere Person einer Familie,wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Die Befreiung wird nur dann gewährt, wenn alle Angehörigen einem gemeinsamen Haushalt angehören.
6. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufge­ nommenwerden und keine gemäß § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen in Anspruch nehmen bzw. besuchen.

§ 5 Ermäßigung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt für:
1. Personen vom 7. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. Schüler und Studenten,
3. Schwerbehinderte, die eine Behinderung von 50 v. H. und mehr nachweisen, dasselbe gilt für eine erforderliche Begleitperson,
4. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten,
5. Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und Seminaren.
(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe sind durch Vorlage geeigneter Nachweise zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(3) Treffen mehrere Ermäßigungstatbestände entsprechend Abs. 1 zusammen, so wird die Ermäßigung nur einmal gewährt.

§ 6 Gästekarte

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte enthält
-- die Nummer der Gästekarte
-- den Namen und Vornamen des Kurtaxepflichtigen
-- den Zeitraum der Gültigkeit
Die Gästekarte ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte eingezogen.
  (2) Die Gästekarte berechtigt zur kostenlosen oder ermäßigten Benutzung der gemäß § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen bzw. zum kostenlosen oder ermäßigten Besuch von Veranstaltungen, die die Stadt für Erholungs­ oder sonstige Fremdenverkehrszwecke bereitstellt bzw. durchführt.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

(1) Die nach Tagessätzen bemessene Kurtaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung.
(2) Für Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 1 entsteht die Kurtaxeschuld am Tage der An­ kunft in der Stadt. Sie endet mit demAbreisetag. Die Kurtaxe wird am letzten Aufent­ haltstag in der Stadt fällig und ist beim Quartiergeber zu entrichten.
(3) Die pauschale Jahreskurtaxe für Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei Neuzuziehenden entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalender­ vierteljahres; bei Wegziehenden endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Die Jahreskurtaxe wird durch schriftlichen Kurtaxebescheid erhoben und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gästekarte wird von der Stadt mit dem Kurtaxebescheid versendet.

§ 8 Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder zu Heil­ oder Kurzwecken betreut bzw. einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten Meldescheinen bei der Stadtverwaltung an­ bzw. abzumelden.
(2) Die Ausgabe der Meldescheine wird von der Stadt registriert. Die Verwendung der Meldescheine ist vom Meldepflichtigen nach Abs. 1, dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten lückenlos nachzuweisen. Der Meldepflichtige hat dafür zu sorgen, dass der/die Meldeschein/e für die bei ihm verweilende/n Person/en innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft vollständig ausgefüllt wird/werden und die gesammelten Melde­ scheine eines Monats jeweils bis zum zehnten Werktag des darauf folgenden Monats bei der Stadt vorliegen.
(3) Daneben sind Reiseunternehmer meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteil­ nehmer an den Unternehmer entrichteten Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist vom Reiseunternehmer nach der Ankunft beim Quartiergeber zu erstatten.
(4) Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer Neben­ wohnung sowie Veränderungen bezüglich der Personenzahl ihres Haushaltes innerhalb von einer Woche bei der Stadt anzuzeigen.
(5) Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht nach Sächsischem Meldegesetz (SächsMG) bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Stadt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
(7) Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht entsprechend den Absätzen 1 bis 4 ist die Stadt berechtigt, die Erhebungsgrundlagen durch Schätzung zu ermitteln und die Kur­ taxe gegenüber dem Meldepflichtigen durch Bescheid festzusetzen.

§ 9 Tourismusförderung

(1) Zum Zwecke der Gästegewinnung und der Kundenpflege kann die Stadt bei den Kurtaxepflichtigen (§§ 2, 4) die folgenden Angaben erheben:
-- Informationsquelle für die Wahl des Reiseziels (Druckmaterialien, Messen, Medien, Verwandte, Bekannte)
-- Reiseanlass (privat, touristisch, geschäftlich)
-- Organisationsform (Reisebüro, individuell)
-- Gruppengröße (allein, Ehepaar, Familie)
-- Motivation zur Auswahl des Reiseziels (Landschaft, Natur, Kultur, Erlebnis, Gastfreundlichkeit)
-- Verkehrsmittel zur Erreichung des Aufenthaltsortes (Bahn, Bus, PKW)
-- Beherbergungsform (Hotel, Pension, FW, Privat)
-- Bewertung des Umfanges an Angeboten zur Freizeitgestaltung
-- Besuchshäufigkeit des Aufenthaltes im Ort
-- Alter des Gastes und mitreisender Personen
(2) Eine Auskunftspflicht der Gäste besteht nicht, die Beteiligung an der Erhebung ist freiwillig.

§ 10 Einzug und Abführung der Kurtaxe

Die nach § 8 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 3 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von der kurtaxepflichtigen Person einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats mit den gesammelten Meldescheinen entspre­ chend § 8 Abs. 2 an die Stadt abzuführen. Die meldepflichtigen Reiseunternehmen gemäß § 8 Abs. 3 haben die Kurtaxe nach Ankunft an die Quartiergeber abzuführen. Die Meldepflichtigen haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Stadt für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. Sie können als Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid zur Zahlung herangezogen werden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, die Gästekarte an die kurtaxepflichtigen Personen auszuhändigen und die Kurtaxesatzung sichtbar auszuhängen.

§ 11 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsVwKG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen den §§ 3, 4 und 5 der Stadt gegenüber unrichtige, unvollständige oder keine Angaben macht,
2. entgegen § 8 seiner Meldepflicht gegenüber der Stadt nicht nachkommt sowie
3. entgegen § 10 die Kurtaxe nicht oder nicht fristgerecht an die Stadt abführt und dadurch die Kurtaxe verringert oder für sich oder einen Anderen nicht gerecht­ fertigte Vorteile erlangt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro gemäß § 26 Abs. 2 SächsVWKG in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollstän­ dige Angaben bei der Stadt berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 20.12.2005 außer Kraft.
Kurort Oberwiesenthal, den 15.12.2010
Dipl.­Ing. (FH) Mirko Ernst
Bürgermeister
ausdrucken
AUSDRUCKEN
|FENSTER SCHLIESSEN|