Allgemeine Beförderungsbedingungen (AGB) der Fichtelberg Schwebebahn Kurort Oberwiesenthal-FSB GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn- und Schlepplift-Trassen, Stationen, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

  2. Soweit für Abfahrtsstrecken eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung. Auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS - Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet nach Einstellung des öffentlichen Fahrbetriebes unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraumes für die Talfahrt nach Betriebsschluss. Danach sind die Pisten geschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen:

  1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
  2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:

     a)   die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten,
     b)   die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zusetzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder 50,00 Euro zu entrichten,
     c)   an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen,
     d)   die Fahrzeuge - auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu verlassen,
     e)   während der Beförderung zu rauchen,
     f)   Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.

  4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
  5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.


(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen:

Die Türen in den Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen dürfen nur durch das Betriebspersonal geöffnet und geschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:

  1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten.
  2. Kinder unter 1.25 m dürfen die Sesselbahn nur benutzen, wenn sie auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden.
  3. Die Sicherungskette ist nach Beginn der Fahrt sofort zu schließen und am Ausstieg zu öffnen. (Hinweisschild beachten)


(4) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

  1. Die Benutzung des Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für eine sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
  2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:

     a)   weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden,
     b)   mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren),
     c)   sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert,
     d)   den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt,
     e)   die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.

  3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
  4. Die Fahrt kann nur an der Talstation und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
  5. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet, ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
  6. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen oder Skibobs werden nur nach Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
  7. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
  8. Snowboard - Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.

§ 3 Beförderung von Personen

  1. Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

  2. Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.

  3. Auf begründetes Verhalten körperbehinderter Personen werden die Fahrbe -triebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.

  4. Noch nicht schulpflichtige Kinder dürfen Sesselbahnen in der Regel nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden.

§ 4 Beförderung von Sachen

  1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind - soweit vorhanden - in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.

  2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

§ 5 Ausschluss von der Beförderung

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:

  1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen,
  2. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
  3. die betrunken sind,
  4. die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen.
  5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

  1. die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden,
  2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
  3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren,
  4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
  5. die durch Missachtung der FIS - Regeln Dritte gefährden oder verletzen.

(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweis

  1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

  2. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.

  3. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

  4. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

  5. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweise Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.

  6. Eine anteilmäßige Rückerstattung des Fahrpreises wird nur für Mehrtagespässe bei Krankheit oder Skiunfall gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Fahrausweises gewährt. Maßgebend für die Erstattung ist der Tag der Antragstellung. Anträge sind in der Verwaltung der Fichtelberg Schwebebahn zu erhalten und unverzüglich abzugeben.

  7. Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

  1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

    1. sich keinen gültigen Fahrausweis gekauft hat,
    2. sich einen gültigen Fahrausweis gekauft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
    3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ,
    4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt,
    5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

    Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
  2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 25,00 €.
  3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Abschlag von 10,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
  4. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren Behinderungen oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz

  1. Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.

  2. Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschließlich Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.

  3. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche - insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  4. Die Bahn haftet insbesondere nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen sowie für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen Gefahren.

§ 10 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Bahn.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

§ 14 Vertragsschluss

Mit dem Erwerb eines Beförderungstickets werden die AGB vom Käufer anerkannt und sind Teil des Beförderungsvertrages.
Kurort Oberwiesenthal, im August 2007


gez. Dipl.-Ing. W. Schmiedl
Geschäftsführer/Betriebsleiter
Fichtelberg Schwebebahn
Kurort Oberwiesenthal - FSB GmbH